Reiserecht: Zu kurzes Bett gilt als Reisemangel

Das Bett ist wohl eines der größten Kriterien für eine gelungene Herausforderungen. Nicht verwunderlich ist es daher, dass das Landgericht Hamburg nun ein zu kurzes Bett als Reisemangel bewertet hat, den Urlauber nicht klaglos hinnehmen müssen.

Auf das Urteil des Hamburger Landgerichts macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ aufmerksam (Az.: 318 S 209/09). Im vorliegenden Fall hatte ein Gruppenreisender in seinem Frankreich-Urlaub ein zu kurzes Bett vorgefunden, das ihm mit seiner Körperlänge von 1,83 Meter erheblich zu schaffen machte. Nach eigenen Angaben konnte der Mann nur in der sogenannten Embryohaltung schlafen, also mit angezogenen Armen und Beinen. Die gesamte Reisegruppe kündigte daraufhin den Aufenthalt und verlangte eine Rückzahlung des Reisepreises.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass Urlauber zwar eine Matratzenlänge von 1,90 Meter und mehr erwarten dürfen, die Reisegruppe jedoch nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Bei zu kurzen Betten sei dies jedoch nicht der Fall.

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