BGH und EuGH: Zwei Urteile, ein Gewinner

Gleich zwei Urteile zugunsten von Flugreisenden haben der Bundesgerichtshof (BGH) und der Europäische Gerichtshof (EuGH) gefällt. Einerseits geht es um die Pflicht von Reiseveranstaltern, ihre Kunden aufzuklären. Andererseits ist die Entschädigung bei Verspätung ein Thema.

BGH-Urteil nimmt Reiseveranstalter in die Pflicht

Manchmal hat man bei der Reiseabwicklung einfach kein Glück, manchmal ist aber auch der Reiseveranstalter so wenig umsichtig in seiner Planung, dass Urlauber selbst eingreifen wollen. So geschehen im Fall einer Familie, die als Pauschaltouristen in die Türkei gereist waren. Zum Ende des Urlaubs wurde deutlich, dass sich ihr Rückflug nach Frankfurt um zweieinhalb Stunden verzögern würde. Damit hätte die Maschine wegen des Nachtflugverbots nicht in der Mainmetropole landen können und wäre in Folge nach Köln umgeleitet worden. Von dort wären die Reisenden per Bus wieder nach Frankfurt gebracht worden. Diese Abwicklung sah das Paar mit zwei Kindern als unzumutbar an und bucht auf eigene Faust Rückflüge zu einer für sie passenderen Zeit. In Deutschland angekommen wollten sie sich die Zusatzkosten vom Reiseveranstalter ersetzen lassen – in Summe 1.235 Euro. Der Veranstalter wollte die Rechnung jedoch nicht begleichen, weil die Urlauber sich vorab nicht bei der Reiseleitung gemeldet hatten, um den Mangel beim Rückflug anzuzeigen. In erster Instanz hatte das Landgericht Köln dem Reiseveranstalter recht gegeben, doch der BGH hat nun anders entschieden: Weil der Veranstalter die Kläger nicht korrekt auf ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln hingewiesen habe, könne er nicht von den Urlaubern deren Einhaltung verlangen. Die Kosten für die Ersatzflüge muss deshalb der Reiseveranstalter tragen.

Tipp: In diesem Fall ist die Entscheidung zugunsten der Urlauber gefallen, weil der Reiseveranstalter seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist. Im Falle eines Reisemangels sollten sich Reisende aber nicht darauf verlassen, sondern direkt mit der Reiseleitung Kontakt aufnehmen und sich den Mangel schriftlich bestätigen lassen, bevor sie selbst aktiv werden.

EuGH-Urteil entlässt Airline nicht aus der Verantwortung

Dass Fluggesellschaften Strecken an andere Airlines abgeben, ist keine Seltenheit. Bei Verspätungen oder anderen Problemen mit dem Flug will nur allzu oft keine der beteiligten Airlines die Verantwortung übernehmen. Der Europäische Gerichtshof hat jetzt entschieden, dass Passagiere im Falle einer deutlichen Verspätung von jener Airline Entschädigung erhalten, bei der sie den Flug auch gebucht haben. Im konkreten Fall hatte TUIfly die Maschine und Besatzung von Thomson Airways gemietet, um den Flug zu absolvieren. Auf den Flugtickets der Reisenden war ebenfalls vermerkt, dass der Flug von Thomson Airways ausgeführt werde. Als nach einer mehr als dreistündigen Verspätung etliche Reisenden ihre Ansprüche nach EU-Recht geltend machen wollten, war zunächst unklar, wer die Verantwortung in diesem Fall trägt. Der EuGH in Luxemburg hat in Folge entschieden, dass die Airline, die den Flug verkauft hat, auch jene ist, an die Ansprüche gestellt werden können. Ob sie diese wiederum bei der ausführenden Airline geltend macht, liegt am Ende nicht mehr im Interessenfeld des Reisenden.

Tipp: Viele Airlines setzen auf Hinhaltetaktik und Verzögerungen, wenn es um Entschädigung bei Verspätungen geht. Das EU-Recht ist hierzu jedoch eindeutig. Lasst euch nicht abschütteln und sucht euch im Ernstfall auch rechtlichen Beistand, um den Anspruch geltend zu machen.

Alle Neuerungen, die sich aus dem Pauschalreisegesetz ab 1. Juli 2018 ergeben, könnt ihr hier nachlesen.

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