Kreuzfahrt abgesagt: Gibt es Entschädigung?

Stellt euch das mal vor: Ihr bucht eine traumhaft schöne Kreuzfahrt, freut euch auf die Auszeit auf hoher See – und dann sagt die Reederei die Reise ab. Ob Urlaubern in einem solchen Fall eine Entschädigung zusteht, klärt ein Urteil des Amtsgerichts in Wiesbaden.

Kreuzfahrt abgesagt, Überraschung geplatzt

Ein Mann hatte mit einem Jahr Vorlauf eine Kreuzfahrt auf der „Norwegian Jade“ gebucht, die er extra zum 50. Geburtstag seiner Frau ausgewählt hatte. Doch die Vorfreude auf den Urlaub auf See währte nicht lange, denn einige Monate vor der Reise sagte die Reederei die Kreuzfahrt ab, weil sie das Schiff an ein anderes Unternehmen verchartert hatte. Die Reederei bat dem Kunden eine Umbuchung auf ein anderes Schiff an, der lehnte dieses Angebot jedoch ab. Daraufhin bekam er neben seiner Anzahlung auch die Flug-, Hotel- und Reiserücktrittskosten erstattet, zudem legte die Reederei 200 Euro Schadensersatz drauf. Doch das reichte dem Kunden nicht und er zog vor Gericht. Dort forderte er eine höhere Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Wie viel Entschädigung muss die Reederei zahlen?

Wie die Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet, sprach das Amtsgericht Wiesbaden dem Kläger 50 Prozent des Reisepreises als Entschädigung zu. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger die „Norwegian Jade“ gezielt ausgewählt hatte, weil er schon einmal eine Reise mit dem Kreuzfahrtschiff unternommen hatte. Da die Kreuzfahrt allerdings schon lange vor Reisebeginn abgesagt wurde, hatte der Mann durchaus noch die Möglichkeit, seinen Urlaub anders zu gestalten. Daher erhält er die Hälfte des Reisepreises und nicht den kompletten Betrag als Entschädigung (Az.: 91 C 295/14 [85]).

Die Klage des Urlaubers in diesem Fall war somit durchaus berechtigt.

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