Urteil: kein Reisepass, kein Geld zurück

Es ist ein mehr als ärgerliches Ereignis, wenn Reisende erst am Flughafen bemerken, dass mit dem Reisepass etwas nicht stimmt. Im schlimmsten Fall scheitert die Reise am ungültigen oder vergessenen Reisedokument. Wie ein Gericht entschieden hat, ist in bestimmten Fällen dann auch das Geld futsch.

Für die Gültigkeit der notwendigen Reiseunterlagen sind Urlauber selbst verantwortlich, das dürfte den meisten klar sein. Und doch wurde vor dem Amtsgericht Hannover ein Fall verhandelt, dem ein anderes Verständnis des Urlaubers zugrunde lag. Wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ berichtet, hat das Gericht entschieden, dass Urlauber nicht den Veranstalter verantwortlich machen können, wenn dieser seiner Informationspflicht nachkommt (Az.: 410 C 3837/16).

Ohne Reisepass nach Marokko?

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann einen Urlaub in Marokko gebucht, besaß jedoch keinen Reisepass. Das wurde jedoch erst am Flughafen klar und der Kläger konnte seine Reise nicht antreten. Warum der Urlauber seiner Pflicht nicht nachkam konnte er während der Verhandlung nicht darlegen. Vielmehr wurde festgestellt, dass der Mann bereits bei der Buchung im Internet bestätigt hatte, die Einreisebestimmungen zur Kenntnis genommen zu haben. Mit der Bestätigung der Buchung durch den Reiseveranstalter kam ein erneuter Hinweis ins Postfach des Reisenden. Und doch erschien der Urlauber zum Abflug ohne Reisepass, den er zur Einreise nach Marokko jedoch gebraucht hätte.

Hinzu kam, dass der Kläger ein Zug-zum-Flug-Ticket gebucht hatte, die geplante Verbindung jedoch ausfiel. Mit einem späteren Zug kam der Reisende mit Verspätung am Flughafen an. Seiner Meinung nach der Grund dafür, dass ihm die Beförderung verwehrt wurde. Dem Gericht schien diese Erklärung jedoch wenig plausibel. Das Geld, das er bereits für den Urlaub gezahlt hatte, muss ihm der Veranstalter deshalb nicht zurückerstatten, wie das Amtsgericht Hannover entschied.

Wenn der Reisepass nicht gültig ist

Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten mit den Reisedokumenten am Flughafen. Der Klassiker ist wohl der vergessene oder abgelaufene Reisepass, bei dem Urlauber erst kurz vor Abflug bemerken, dass sie ihn nicht nutzen können. Je nach Ziel der Reise kann jedoch in vielen Fällen ein vorläufiges Reisedokument, etwa ein Reiseausweis oder ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Schwieriger wird es jedoch, wenn der Reisepass einen elektronischen Chip beinhalten muss, wie er bei der Einreise in die USA verlangt wird. Ein Express-Reisepass mit Chip dauert mindestens drei Werktage in der Bearbeitungszeit und ist somit keine Option für Urlauber, denen der Fauxpas erst am Flughafen auffällt. Wer sich vor Abreise unsicher ist, welches Reisedokument vorgeschrieben ist, kann sich an verschiedenen Stellen informieren. Einerseits gibt der Reiseveranstalter Auskunft über die Einreisebestimmungen, andererseits können sich Urlauber auch auf der Internetpräsenz des Auswärtigen Amtes umsehen.

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