Reiserecht: Ersatzhotel muss nicht akzeptiert werden

Einige von euch haben das sicher schon erlebt: Man kommt voller Vorfreude am Urlaubsort an und erlebt noch bevor der wohlverdiente Urlaub richtig begonnen hat, eine böse Überraschung. Das mit viel Einsatz ausgesuchte Traumhotel ist überbucht und es steht nur noch ein heruntergekommenes Ausweichquartier zur Verfügung.

Welche Rechte haben Urlauber bei Überbuchung?

Wenn das gewünschte Hotel überbucht ist, liegt ein erheblicher Reisemangel vor, und der Urlauber hat Anspruch auf Entschädigung. Sollte das Ersatzquartier ganz und gar unakzeptabel sein, kann der Reisevertrag seitens des Reisenden sogar gekündigt werden. So urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 199/11), wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift ‘ReiseRecht aktuell’ berichtet. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Veranstalter die vereinbarte Reiseleistung nicht erbracht habe, weil er den Kunden ohne seine Zustimmung in ein anderes Hotel schickte. Der Urlauber ist zudem auch nicht verpflichtet, eine Begründung abzugeben, weshalb er das Ersatzhotel ablehnt.

Der verhandelte Fall

Verhandelt wurde der Fall eines Ägypten-Urlaubers, der seine Reise abgebrochen hatte, nachdem sein Hotel in Hurghada überbucht war. Er und seine Partnerin waren nach ihrer Ankunft auf dem Flughafen auf direktem Weg in ein Ersatzhotel gefahren worden. Dagegen hatte er Einspruch erhoben und gefordert, im gebuchten Hotel zu wohnen. Das war jedoch nicht möglich, woraufhin er den Reisevertrag kündigte und nach Deutschland zurückkehrte. Zu Recht, wie das Landgericht in Frankfurt feststellte. Der Reiseveranstalter habe die vertraglich fixierte Reiseleistung nicht erbracht und habe kein Recht, den Kunden ohne dessen Zustimmung in einem Ausweichquartier unterzubringen.Weil er dennoch so gehandelt habe, liege ein erheblicher Mangel vor, der den Reisenden dazu berechtige, den Reisevertrag zu kündigen. Zudem hatte der Reisende zur Begründung angeführt, dass das Ersatzhotel hinsichtlich Ausstattung, Qualität und Lage nicht mit dem gebuchten vergleichbar gewesen wäre. Der Veranstalter hatte diesen Argumenten nicht widersprochen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Kunde somit nicht nur Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises hat, sondern auch eine Entschädigung für die drei Tage, die er und seine Partnerin notgedrungen in dem Ersatzhotel wohnen mussten, bekommen muss. Die Richter sprachen dem Kläger 181,50 Euro zu, das entspricht 25 Prozent des anteiligen Reisepreises für diese drei Tage.

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