Am Flughafen gestrandet


In den Urlaub zu starten ist wohl für viele das schönste einer gesamten Reise. Doch was, wenn man ungewollt gar nicht mehr zurückkommt? Bei Flugausfällen und höherer Gewalt stellt sich vielen Reisenden nicht nur die Frage, was jetzt im Urlaubsort passiert, sondern auch, welche Angelegenheiten sie zu Hause regeln müssen.

Urlauber auf Bali hatten in der vergangenen Woche das Nachsehen. Wegen einer Aschewolke, die sich über dem Vulkan Mount Agung festgesetzt hatte, war der internationale Flughafen für mehrere Tage gesperrt. Am Urlaubsort kümmert sich meist der Reiseveranstalter um die gestrandeten Touristen, doch zu Hause wartet doch ein Berg von Aufgaben.

Reiseveranstalter und Airline müssen sich kümmern

Pauschalurlauber haben im Falle höherer Gewalt noch die besten Karten. Reiseveranstalter und Airline sind in der Pflicht, bei Flugausfällen für eine Ersatzunterkunft zu sorgen. Der Transfer in das entsprechende Hotel wird entweder vom Veranstalter direkt organisiert oder per Taxigutschein an die betroffenen Reisenden übertragen. Gerade bei Naturereignissen wie Sturm, Vereisung oder eben Vulkanaktivität ist jedoch schwer vorherzusagen, wie lange der (unfreiwillige) Urlaub sich verlängern wird. Denn erst wenn die Flugsicherheit wieder gewährleistet werden kann, wird auch der Luftraum am Urlaubsort freigegeben. Und selbst wenn die ersten Flieger abheben, kommen nicht alle Passagiere sofort nach Hause. Bei großer Nachfrage kann sich auch die Rückreise in die Länge ziehen.

Gestrandet am Flughafen

Gestrandet am Flughafen

Diese Pflichten haben Arbeitnehmer bei Abwesenheit

Wer als Arbeitnehmer nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren kann, muss nach geltendem Recht seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Situation informieren. Dabei geht es weniger darum, bereits ein konkretes Rückkehrdatum nennen zu können, als um die sogenannte Nebenpflicht der Information zu leisten. Bemüht man sich nicht darum, droht eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens. Das gilt im Übrigen auch, wenn etwa die Telefonkosten aus dem Ausland horrend oder die Internetverbindung schlecht ist. Nach der ersten Meldung sollten sich Arbeitnehmer, gerade bei unsicheren Lagen wie einem Vulkanausbruch, regelmäßig beim Arbeitgeber melden und zumindest Arbeitsbereitschaft signalisieren. Oft gilt es etwa, Termine zu verschieben oder konkrete Aufgaben an Kollegen zu übertragen. Um nach der Rückkehr glaubhaft versichern zu können, dass es sich bei der Abwesenheit um höhere Gewalt gehandelt hat, sollte man alle Reisebelege gut aufbewahren um sie dem Arbeitgeber bei Bedarf vorlegen zu können. Wer mit seiner Abwesenheit einen betrieblichen Schaden auslöst, haftet für diesen im Übrigen nicht, wenn er das Unternehmen umgehend über die Situation informiert hat.

Fehltage in Absprache mit dem Arbeitgeber ausgleichen

Wie nach der Rückkehr mit den angefallenen Fehltagen umgegangen wird, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Arbeitgeber können laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) jedoch auf einem Kostenausgleich bestehen, indem sie die Zeit etwa nacharbeiten lassen, vom Urlaub abziehen oder gar das Gehalt anteilig kürzen. Ideal für beide Seiten ist, sich im Ernstfall individuell abzusprechen: Können gestrandete Urlauber etwa im „Homeoffice“ arbeiten oder haben sie noch Überstunden angesammelt, um die Tage auszugleichen? All diese Möglichkeiten gilt es in enger Absprache mit dem Arbeitgeber zu evaluieren.

Entstandene Kosten für Fehltage können im Falle von höherer Gewalt jedoch nicht dem Reiseveranstalter angelastet werden. Urlauber haben zwar Anspruch auf eine entsprechende Versorgung während der unfreiwilligen Verlängerung, nicht aber etwa auf einen Gehaltsausgleich.

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